Mehrheitswahlrecht und Verhältniswahlrecht
Wahlsysteme bestimmen, wie die Stimmen der Bürgerinnen und Bürger in politische Mandate umgewandelt werden. Sie haben deshalb einen erheblichen Einfluss darauf, wie ein Parlament zusammengesetzt ist, welche Parteien vertreten sind und wie Regierungen gebildet werden. Die beiden grundlegenden Prinzipien sind das Mehrheitswahlrecht und das Verhältniswahlrecht.
Beim Mehrheitswahlrecht kommt es in erster Linie darauf an, welcher Kandidat in einem Wahlkreis die meisten beziehungsweise die erforderliche Mehrheit der Stimmen erhält. Beim Verhältniswahlrecht steht dagegen das Verhältnis der Stimmenanteile der Parteien im Mittelpunkt. Erhält eine Partei beispielsweise 30 Prozent der maßgeblichen Stimmen, soll sie grundsätzlich auch ungefähr 30 Prozent der Parlamentssitze erhalten.
Deutschland verwendet bei der Wahl des Deutschen Bundestages weder eine reine Mehrheitswahl noch eine reine Verhältniswahl. Das Bundestagswahlrecht ist eine Form der personalisierten Verhältniswahl. Es verbindet die Wahl von Personen in Wahlkreisen mit einer proportionalen Sitzverteilung nach den Zweitstimmen. Seit der Wahlrechtsreform, die erstmals bei der Bundestagswahl 2025 angewendet wurde, ist dabei die Bedeutung der Zweitstimme für die Zusammensetzung des Bundestages besonders stark.
1. Was ist ein Wahlsystem?
Ein Wahlsystem legt fest, wie aus abgegebenen Stimmen politische Mandate entstehen. Dazu gehören beispielsweise die Einteilung in Wahlkreise, die Zahl der Stimmen, die Wahl von Kandidaten oder Parteien, die Berechnung der Sitzverteilung und mögliche Sperrklauseln.
Die grundlegende Unterscheidung zwischen Mehrheits- und Verhältniswahl betrifft die Frage, welches Ziel bei der Umwandlung von Stimmen in Sitze im Vordergrund steht: Soll vor allem eine klare Mehrheit in einzelnen Wahlkreisen entscheiden oder soll das Parlament die politischen Kräfteverhältnisse innerhalb der Wählerschaft möglichst genau widerspiegeln?
Kein Wahlsystem ist vollkommen neutral. Jede Ausgestaltung setzt bestimmte politische Schwerpunkte. Ein Mehrheitswahlsystem kann beispielsweise größere Parteien und klare Mehrheiten begünstigen. Ein Verhältniswahlsystem ermöglicht dagegen in der Regel eine breitere Repräsentation verschiedener Parteien.
2. Das Mehrheitswahlrecht
Beim Mehrheitswahlrecht wird ein Gebiet in Wahlkreise eingeteilt. In jedem Wahlkreis treten Kandidatinnen und Kandidaten gegeneinander an. Das Mandat erhält grundsätzlich der Kandidat, der die erforderliche Mehrheit erreicht.
Bei der relativen Mehrheitswahl genügt es, mehr Stimmen als jeder andere Kandidat zu erhalten. Eine absolute Mehrheit von mehr als 50 Prozent ist nicht notwendig.
Ein einfaches Beispiel:
| Kandidat | Stimmenanteil |
|---|
| A | 42 % |
| B | 33 % |
| C | 15 % |
| D | 10 % |
Kandidat A gewinnt den Wahlkreis, obwohl 58 Prozent der Wählerinnen und Wähler eine andere Person gewählt haben. Die Stimmen für die unterlegenen Kandidaten führen in diesem Wahlkreis nicht zu einem eigenen Mandat.
Eine andere Variante ist die absolute Mehrheitswahl. Hier muss ein Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen erreichen. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von niemandem erreicht, kann ein zweiter Wahlgang stattfinden. Ein bekanntes Beispiel für ein solches System ist die Wahl zur französischen Nationalversammlung.
Vorteile der Mehrheitswahl
Ein häufig genanntes Argument für die Mehrheitswahl ist die klare Verbindung zwischen einem Wahlkreis und einem Abgeordneten. Die Bürgerinnen und Bürger wissen unmittelbar, welche Person ihren Wahlkreis gewonnen hat. Der Abgeordnete besitzt dadurch eine deutliche regionale Verankerung.
Die relative Mehrheitswahl ist außerdem einfach zu verstehen: Wer die meisten Stimmen erhält, gewinnt. Die Sitzverteilung muss nicht aufwendig anhand landesweiter Stimmenanteile berechnet werden.
Ein weiterer möglicher Vorteil ist die Begünstigung größerer Parteien. Dadurch kann ein Parlament aus vergleichsweise wenigen Parteien bestehen. Wenn eine Partei viele Wahlkreise gewinnt, kann sie unter Umständen allein eine Regierung bilden. Koalitionen sind dann nicht zwingend erforderlich.
Nachteile der Mehrheitswahl
Der wichtigste Kritikpunkt ist die Zahl der Stimmen, die ohne direkten Einfluss auf die Sitzverteilung bleiben. Wer in einem Wahlkreis für den unterlegenen Kandidaten stimmt, trägt bei einer reinen Mehrheitswahl nicht zum Gewinn eines Mandats bei.
Außerdem können Stimmen- und Sitzanteile erheblich voneinander abweichen. Eine Partei kann beispielsweise landesweit 40 Prozent der Stimmen erhalten, aber aufgrund einer günstigen regionalen Verteilung 60 Prozent der Wahlkreise gewinnen.
Umgekehrt kann eine kleinere Partei einen beträchtlichen Stimmenanteil erhalten, aber nur wenige Mandate gewinnen. Besonders problematisch kann dies für Parteien sein, deren Wählerinnen und Wähler gleichmäßig über ein Land verteilt sind und die deshalb in vielen Wahlkreisen knapp hinter einer anderen Partei liegen.
3. Das Verhältniswahlrecht
Beim Verhältniswahlrecht steht nicht der einzelne Wahlkreissieg, sondern die proportionale Verteilung der Parlamentssitze im Vordergrund. Die Sitze werden grundsätzlich entsprechend den Stimmenanteilen der Parteien verteilt.
Ein vereinfachtes Beispiel für ein Parlament mit 100 Sitzen:
| Partei | Stimmen | Sitze |
|---|
| A | 40 % | 40 |
| B | 30 % | 30 |
| C | 20 % | 20 |
| D | 10 % | 10 |
In einem idealisierten Verhältniswahlsystem entspricht die Sitzverteilung damit unmittelbar dem Stimmenverhältnis. In der Praxis sind jedoch keine Bruchteile von Sitzen möglich. Deshalb werden mathematische Verfahren verwendet, um die Stimmen in ganze Mandate umzuwandeln.
Vorteile der Verhältniswahl
Der wichtigste Vorteil ist die vergleichsweise genaue Abbildung des Wählerwillens. Stimmen für eine Partei tragen grundsätzlich auch dann zur Sitzverteilung bei, wenn diese Partei nicht in einzelnen Wahlkreisen stärkste Kraft wird.
Dadurch haben kleinere und mittlere Parteien bessere Chancen auf parlamentarische Repräsentation. Ein Verhältniswahlsystem kann deshalb unterschiedliche politische Strömungen und gesellschaftliche Interessen breiter im Parlament abbilden.
Die Verhältniswahl kann außerdem dazu führen, dass weniger Stimmen vollständig ohne Einfluss auf die Sitzverteilung bleiben. Eine zusätzliche Stimme für eine Partei kann ihren Anteil an den Parlamentssitzen erhöhen, sofern sie die geltenden Zugangsvoraussetzungen erfüllt.
Nachteile der Verhältniswahl
Eine stärkere proportionale Repräsentation kann zu einer größeren Zahl von Parteien im Parlament führen. Dadurch wird es unter Umständen schwieriger, eine Regierung mit einer eigenen parlamentarischen Mehrheit zu bilden.
In solchen Fällen sind Koalitionen notwendig. Koalitionen können unterschiedliche politische Interessen zusammenführen und Kompromisse fördern. Gleichzeitig können sie dazu führen, dass politische Entscheidungen weniger eindeutig einer einzelnen Partei zugerechnet werden können.
Bei Listenwahlen spielen außerdem die Parteien eine besonders wichtige Rolle bei der Auswahl und Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten. Bei starren Listen können die Wählerinnen und Wähler die Reihenfolge der Kandidaten nicht verändern.
4. Mehrheitswahl und Verhältniswahl im Vergleich
| Merkmal | Mehrheitswahl | Verhältniswahl |
|---|
| Entscheidendes Prinzip | Wahlkreisgewinn | Stimmenanteil der Parteien |
| Im Mittelpunkt | Einzelne Kandidaten | Parteien und Listen |
| Stimmen-Sitz-Verhältnis | Kann stark abweichen | Grundsätzlich proportional |
| Kleinere Parteien | Eher benachteiligt | Eher begünstigt |
| Regionale Vertretung | Sehr stark | Je nach System unterschiedlich |
| Parteienzahl | Tendenziell geringer | Tendenziell höher |
| Koalitionen | Unter Umständen weniger häufig | Häufiger |
5. Das Bundestagswahlrecht in Deutschland
Das deutsche Bundestagswahlrecht ist eine personalisierte Verhältniswahl. Es verbindet damit Elemente der Mehrheits- und der Verhältniswahl.
Der Bundestag besteht seit der Wahlrechtsreform grundsätzlich aus 630 Abgeordneten. Deutschland ist für die Bundestagswahl in 299 Wahlkreise eingeteilt.
Jede wahlberechtigte Person verfügt bei der Bundestagswahl über zwei Stimmen: die Erststimme und die Zweitstimme.
Die Erststimme
Mit der Erststimme wird ein Kandidat oder eine Kandidatin im jeweiligen Wahlkreis gewählt. Gewählt ist grundsätzlich die Person mit den meisten Erststimmen.
Die Erststimme hat damit einen deutlichen Charakter der Mehrheitswahl. Seit der Bundestagswahl 2025 führt ein Wahlkreissieg jedoch nicht mehr automatisch zu einem Bundestagsmandat.
Entscheidend ist die sogenannte Zweitstimmendeckung. Ein Wahlkreissieg einer Partei muss durch die Zahl der Sitze gedeckt sein, die dieser Partei aufgrund ihres Zweitstimmenergebnisses zustehen.
Die Zweitstimme
Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zweitstimme ist für die proportionale Zusammensetzung des Bundestages maßgeblich.
Vereinfacht gesagt bestimmt das Zweitstimmenergebnis, wie groß der Anteil einer Partei am Bundestag sein soll. Die erfolgreichen Wahlkreiskandidaten werden innerhalb dieses Sitzkontingents berücksichtigt.
Genau darin liegt der entscheidende Unterschied zur klassischen Mehrheitswahl: Ein Kandidat kann seinen Wahlkreis zwar gewinnen, der Wahlkreissieg allein garantiert seit 2025 aber kein Mandat.
6. Warum wurde das Bundestagswahlrecht geändert?
Ein wesentlicher Grund für die Wahlrechtsreform war die zunehmende Größe des Bundestages. Nach dem früheren Wahlrecht konnten sogenannte Überhangmandate entstehen. Gewann eine Partei mehr Wahlkreise, als ihr aufgrund ihres Zweitstimmenergebnisses eigentlich zustanden, erhielt sie diese zusätzlichen Mandate.
Um das Kräfteverhältnis zwischen den Parteien wieder auszugleichen, wurden anschließend Ausgleichsmandate vergeben. Dadurch konnte der Bundestag erheblich größer werden als die ursprünglich vorgesehene Regelgröße.
Nach der Bundestagswahl 2021 gehörten dem Parlament beispielsweise 736 Abgeordnete an. Die Reform sollte die Größe des Bundestages künftig besser begrenzen und vorhersehbar machen.
Das neue Wahlrecht sieht deshalb eine feste Größe von 630 Sitzen vor. Gleichzeitig wurde die Bedeutung der Zweitstimme für die Sitzverteilung ausdrücklich in den Mittelpunkt gestellt.
7. Die Zweitstimmendeckung anhand eines Beispiels
Angenommen, eine Partei erhält in einem Bundesland aufgrund ihres Zweitstimmenergebnisses Anspruch auf zehn Sitze.
Gleichzeitig gewinnt diese Partei zwölf Wahlkreise. Nach dem heutigen Wahlrecht können nicht automatisch alle zwölf Wahlkreissieger in den Bundestag einziehen. Das Sitzkontingent der Partei beträgt nur zehn Sitze.
Die erfolgreichen Wahlkreisbewerber werden daher nach ihrem jeweiligen Erststimmenergebnis berücksichtigt. Nur so viele Wahlkreissieger können ein Mandat erhalten, wie durch das Zweitstimmenergebnis der Partei gedeckt sind.
Dadurch soll verhindert werden, dass eine Partei aufgrund ihrer Wahlkreiserfolge mehr Sitze erhält, als ihr nach dem proportionalen Ergebnis der Zweitstimmen zustehen.
8. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel
Das Bundestagswahlrecht enthält außerdem eine Sperrklausel. Grundsätzlich muss eine Partei mindestens fünf Prozent der maßgeblichen Zweitstimmen erreichen, um bei der Sitzverteilung berücksichtigt zu werden.
Die Sperrklausel soll verhindern, dass sich das Parlament in sehr viele kleine Parteien aufspaltet. Ohne eine solche Hürde könnten Parteien bereits mit relativ kleinen Stimmenanteilen Sitze erhalten.
Die Fünf-Prozent-Hürde ist allerdings eine Einschränkung der vollständigen Verhältniswahl. Eine Partei kann beispielsweise knapp vier Prozent der Stimmen erhalten, ohne entsprechend ihrem Stimmenanteil Sitze im Bundestag zu bekommen.
Die Grundmandatsklausel
Das deutsche Wahlrecht sieht daneben eine besondere Regelung für Parteien vor, die unter fünf Prozent der Zweitstimmen bleiben, aber mehrere Wahlkreise gewinnen. Diese sogenannte Grundmandatsklausel ermöglicht unter den geltenden Voraussetzungen eine Teilnahme an der Sitzverteilung.
Ein bekanntes Beispiel ist die Bundestagswahl 2021: Die Partei Die Linke blieb unter fünf Prozent der Zweitstimmen, gewann aber drei Wahlkreise und wurde deshalb bei der Sitzverteilung berücksichtigt.
9. Ist die Erststimme wichtiger als die Zweitstimme?
Die Bezeichnungen können zu einem Missverständnis führen. Die Erststimme ist nicht einfach die „wichtigere“ Stimme, weil sie an erster Stelle genannt wird.
Für die Zusammensetzung des Bundestages ist die Zweitstimme die maßgebliche Stimme. Sie bestimmt grundsätzlich den proportionalen Sitzanteil der Parteien.
Die Erststimme erfüllt dagegen vor allem eine Personalisierungs- und Regionalvertretungsfunktion. Sie entscheidet darüber, welcher Kandidat in einem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält und innerhalb des durch die Zweitstimmen bestimmten Sitzkontingents bevorzugt berücksichtigt werden kann.
10. Verhältniswahl bei den Landtagswahlen
Auch bei den Wahlen zu den Landtagen spielt die Verhältniswahl in Deutschland eine zentrale Rolle. Allerdings haben die Bundesländer unterschiedliche Wahlsysteme.
In vielen Ländern findet eine Variante der personalisierten Verhältniswahl Anwendung. Dort gibt es Wahlkreis- und Listenstimmen oder vergleichbare Elemente.
Die Einzelheiten unterscheiden sich jedoch teilweise erheblich. Deshalb kann nicht davon gesprochen werden, dass alle Landtagswahlen exakt nach demselben System wie die Bundestagswahl funktionieren.
Einige Länder verwenden eigene Modelle. Baden-Württemberg besitzt beispielsweise ein besonderes Wahlsystem, während Hamburg und Bremen ebenfalls von der klassischen Bundestagslogik abweichende Regelungen verwenden.
11. Die Europawahl in Deutschland
Die Wahl der deutschen Abgeordneten zum Europäischen Parlament folgt dagegen dem Prinzip der Verhältniswahl. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme und wählen einen Listenwahlvorschlag.
Anders als bei der Bundestagswahl gibt es bei der Europawahl in Deutschland derzeit keine Fünf-Prozent-Sperrklausel. Dadurch können auch kleinere Parteien Sitze erhalten, sofern ihr Stimmenanteil dafür ausreicht.
Die Europawahl ist deshalb ein gutes Beispiel für eine Wahl, bei der die proportionale Repräsentation stärker im Vordergrund steht als die direkte Wahl von Personen in einzelnen Wahlkreisen.
12. Kommunalwahlen
Bei Kommunalwahlen ist die Situation besonders vielfältig. Die Regelungen werden von den Bundesländern bestimmt und unterscheiden sich daher von Land zu Land.
In vielen Ländern gibt es Verhältniswahlsysteme, die den Wählerinnen und Wählern zusätzliche Möglichkeiten geben, einzelne Kandidaten auszuwählen.
Dazu gehören beispielsweise Kumulieren und Panaschieren. Beim Kumulieren können mehrere Stimmen auf eine bestimmte Person konzentriert werden. Beim Panaschieren können Stimmen auf Kandidaten verschiedener Parteien oder Listen verteilt werden.
Kommunalwahlen können sich daher deutlich von Bundestagswahlen unterscheiden.
13. Der Bundesrat ist keine Wahl nach Mehrheits- oder Verhältniswahl
Der Bundesrat ist bei dieser Betrachtung ein Sonderfall. Seine Mitglieder werden nicht unmittelbar von der Bevölkerung gewählt.
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen. Die Länder entsenden ihre Vertreter und können sie auch wieder abberufen. Der Bundesrat ist deshalb ein Organ der Ländervertretung und keine unmittelbar gewählte Volksvertretung wie der Bundestag.
14. Mehrheitswahl und Verhältniswahl in einem Beispiel
Der Unterschied lässt sich an einem fiktiven Land mit 100 Wahlkreisen besonders einfach darstellen.
Nehmen wir an, Partei A erhält landesweit 40 Prozent der Stimmen, Partei B 35 Prozent, Partei C 15 Prozent und Partei D 10 Prozent.
Bei einer idealisierten Verhältniswahl würde die Sitzverteilung ungefähr so aussehen:
- Partei A: 40 Sitze
- Partei B: 35 Sitze
- Partei C: 15 Sitze
- Partei D: 10 Sitze
Bei einer relativen Mehrheitswahl könnte dagegen Partei A beispielsweise 55 Wahlkreise gewinnen, Partei B 40 und Partei C fünf. Partei D würde trotz zehn Prozent der Stimmen keinen Sitz erhalten.
Das Beispiel verdeutlicht einen entscheidenden Punkt: Bei der Mehrheitswahl ist nicht nur die Gesamtzahl der Stimmen wichtig, sondern auch deren geografische Verteilung. Bei der Verhältniswahl ist dagegen vor allem der gesamte Stimmenanteil entscheidend.
15. Welches Wahlsystem ist besser?
Die Frage, ob Mehrheitswahl oder Verhältniswahl grundsätzlich „besser“ ist, lässt sich nicht objektiv beantworten. Beide Systeme setzen unterschiedliche politische Ziele in den Vordergrund.
Wer klare Mehrheiten, eine starke regionale Verbindung zwischen Abgeordneten und Wahlkreisen und eine möglichst einfache Entscheidungsstruktur bevorzugt, kann Vorteile in der Mehrheitswahl sehen.
Wer dagegen eine möglichst genaue Abbildung der Stimmenanteile, politische Vielfalt und eine stärkere Repräsentation kleinerer Parteien bevorzugt, wird eher Vorteile in der Verhältniswahl sehen.
Die zentrale politische Abwägung lautet deshalb nicht einfach „Welches System ist demokratischer?“, sondern vielmehr: Welche Form demokratischer Repräsentation soll stärker gewichtet werden?
16. Das deutsche Modell als Kompromiss
Das deutsche Bundestagswahlrecht versucht, mehrere Ziele miteinander zu verbinden. Die Wahlkreise sorgen für einen persönlichen und regionalen Bezug. Die Zweitstimmen sorgen für eine proportionale Verteilung der Sitze auf die Parteien.
Die Fünf-Prozent-Sperrklausel soll eine übermäßige Zersplitterung des Bundestages verhindern. Die Grundmandatsklausel berücksichtigt gleichzeitig Parteien, die trotz eines geringen bundesweiten Zweitstimmenanteils in mehreren Wahlkreisen besonders stark sind.
Die Wahlrechtsreform hat außerdem die Größe des Bundestages auf 630 Sitze begrenzt. Die Zweitstimmendeckung stellt sicher, dass Wahlkreissiege nicht automatisch zu einer Vergrößerung des Bundestages oder zu einer zusätzlichen Abweichung vom Zweitstimmenproporz führen.
17. Fazit
Mehrheitswahlrecht und Verhältniswahlrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Beim Mehrheitswahlrecht entscheidet grundsätzlich der Erfolg einzelner Kandidaten in Wahlkreisen. Es kann klare Mehrheiten erzeugen und schafft eine direkte Verbindung zwischen Abgeordneten und Regionen. Gleichzeitig können viele Stimmen ohne direkten Einfluss auf die Sitzverteilung bleiben und die Sitzanteile erheblich von den Stimmenanteilen abweichen.
Das Verhältniswahlrecht versucht dagegen, die politischen Kräfteverhältnisse der Wählerschaft möglichst proportional im Parlament abzubilden. Dadurch werden auch kleinere Parteien besser berücksichtigt. Gleichzeitig können mehr Parteien in ein Parlament einziehen, wodurch Koalitionen häufiger notwendig werden können.
Deutschland verwendet bei der Bundestagswahl eine personalisierte Verhältniswahl. Die Erststimme dient der Wahl einer Person im Wahlkreis, während die Zweitstimme für die proportionale Zusammensetzung des Bundestages entscheidend ist.
Seit der Bundestagswahl 2025 gilt dabei das reformierte Wahlrecht. Der Bundestag umfasst grundsätzlich 630 Sitze. Ein Wahlkreissieg allein garantiert kein Mandat mehr; vielmehr muss der Sitz durch das Zweitstimmenergebnis der Partei gedeckt sein.
Die Aussage, Deutschland habe ein „Mehrheitswahlrecht“, ist daher nicht korrekt. Ebenso wäre es zu einfach, das deutsche System als reine Verhältniswahl zu bezeichnen. Präziser ist die Bezeichnung personalisierte Verhältniswahl mit Wahlkreiselementen.
Bei den Landtags- und Kommunalwahlen gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. Auch die Europawahl folgt eigenen Regeln und basiert in Deutschland auf Verhältniswahl. Der Bundesrat wiederum wird nicht unmittelbar von der Bevölkerung gewählt.
Insgesamt lässt sich das deutsche Wahlsystem somit als Versuch verstehen, zwei grundlegende demokratische Prinzipien miteinander zu verbinden: die persönliche und regionale Vertretung durch Wahlkreise einerseits und die proportionale Repräsentation politischer Parteien andererseits.
18. Kurzüberblick
- Mehrheitswahlrecht
- Wer in einem Wahlkreis die erforderliche Mehrheit beziehungsweise die meisten Stimmen erhält, gewinnt das Mandat.
- Verhältniswahlrecht
- Die Sitze werden grundsätzlich entsprechend den Stimmenanteilen der Parteien verteilt.
- Personalisierte Verhältniswahl
- Kombination aus proportionaler Parteienrepräsentation und der Wahl einzelner Personen in Wahlkreisen.
- Bundestag
- Personalisierte Verhältniswahl mit 299 Wahlkreisen, zwei Stimmen und grundsätzlich 630 Sitzen.
- Erststimme
- Wahl eines Kandidaten im Wahlkreis. Der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt den Wahlkreis; der Wahlkreissieg muss jedoch durch das Zweitstimmenergebnis der Partei gedeckt sein.
- Zweitstimme
- Stimme für die Landesliste einer Partei. Sie ist für die proportionale Zusammensetzung des Bundestages maßgeblich.
- Fünf-Prozent-Sperrklausel
- Grundsätzlich müssen Parteien mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen, um an der Sitzverteilung teilzunehmen, sofern keine andere gesetzliche Ausnahme greift.
- Grundmandatsklausel
- Eine besondere Regelung für Parteien, die unter fünf Prozent bleiben, aber mindestens drei Wahlkreise gewinnen.