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Aktuelle Bundestagswahl Umfrage (8.9.2026)

Nach den aktuellen Umfragedaten geht die AfD mit 27,0% der Stimmen als stärkste politische Kraft hervor. Auf dem zweiten Platz folgt die CDU/CSU mit 21,0%. Die weiteren Stimmenanteile verteilen sich auf GRÜNE (15,0%), SPD (13,0%), LINKE (12,0%), Sonstige (8,0%), FDP (4,0%).

Im Vergleich zum Ergebnis der letzten Wahl zeigen sich deutliche Bewegungen im Wählerverhalten: Während die AfD um +6,2 Prozentpunkte zulegen kann (vorher 20,8%), die CDU/CSU um -7,5 Prozentpunkte verliert (vorher 28,5%), die GRÜNE um +3,4 Prozentpunkte zulegen kann (vorher 11,6%), entwickelten sich die übrigen Kräfte entsprechend (die SPD um -3,4 Prozentpunkte verliert (vorher 16,4%), die LINKE um +3,2 Prozentpunkte zulegen kann (vorher 8,8%), die FDP um -0,3 Prozentpunkte verliert (vorher 4,3%)).

Besonders erwähnenswert ist die Situation an der Fünf-Prozent-Hürde: Die Partei(en) FDP (4,0%) scheitert/scheitern aktuell an der 5%-Sperrklausel und würde(n) den Einzug in das Parlament verpassen. Da diese Stimmen bei der Verteilung der Parlamentssitze verfallen, sinkt das für eine parlamentarische Mehrheit erforderliche Gesamtergebnis der vertretenen Parteien.

Auf Basis dieser Verteilung ergeben sich rechnerisch mehrheitsfähige Regierungsbündnisse. Als realistisch machbare Optionen gelten: Kenia-Koalition (CDU/CSU, SPD & GRÜNE) (49,0% der Stimmen). Demgegenüber stehen Bündnisse wie Schwarz-Blau (CDU/CSU & AfD) (48,0%), AfD, GRÜNE und SPD (55,0%), AfD, GRÜNE und LINKE (54,0%), AfD, SPD und LINKE (52,0%), CDU/CSU, GRÜNE und LINKE (48,0%), CDU/CSU, SPD und LINKE (46,0%), welche zwar rechnerisch über 50 % der Sitze erzielen, jedoch als äußerst unrealistisch einzustufen sind. Dies gründet darauf, dass die AfD eigentlich mit keiner Partei koalieren möchte (bzw. eine Zusammenarbeit parteiübergreifend ausgeschlossen wird) und die CDU/CSU eine Koalition mit der Linken strikt ausschließt.

0.0% (0.0% der Sitze)

ParteiProzent
CDU/CSU21
AfD27
SPD13
GRÜNE15
LINKE12
FDP4
Sonstige8

Aktuelle Regierung

NamePosition
Friedrich MerzBundeskanzler
Lars KlingbeilBundesminister - Finanzen
Alexander DobrindtBundesminister - Innern
Johann WadephulBundesminister - Auswärtigen
Boris PistoriusBundesminister - Verteidigung
Katherina ReicheBundesministerin - Wirtschaft und Energie
Dorothee BärBundesministerin - Forschung, Technologie und Raumfahrt
Stefanie HubigBundesministerin - Justiz und für Verbraucherschutz
Karin PrienBundesministerin - Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bärbel BasBundesministerin - Arbeit und Soziales
Karsten WildbergerBundesminister - Digitales und Staatsmodernisierung
Steffen BilgerBundesminister - Verkehr
Carsten SchneiderBundesminister - Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten LinnemannBundesminister - Gesundheit
Alois RainerBundesminister - Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Reem Alabali RadovanBundesministerin - wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Verena HubertzBundesministerin - Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Nina WarkenBundesministerin - besondere Aufgaben/Chefin des Bundeskanzleramtes

Themen rund um den Bundestag

Bundeskanzler Deutschlands seit 1949

Die Bundeskanzler Deutschlands

Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 gab es zehn Bundeskanzler. Die folgende Übersicht nennt ihre Amtszeiten und die wichtigsten Ereignisse ihrer Regierungszeit.

1. Konrad Adenauer

15.09.1949 – 16.10.1963 | CDU

  • Aufbau und Konsolidierung der Bundesrepublik
  • Westintegration und NATO-Beitritt 1955
  • Wirtschaftswunder
  • Europäische Integration und Élysée-Vertrag 1963
  • Bau der Berliner Mauer 1961

2. Ludwig Erhard

16.10.1963 – 01.12.1966 | CDU

  • Fortführung der sozialen Marktwirtschaft
  • Abschwächung des Wirtschaftswachstums
  • Wachsende Konflikte innerhalb der Regierungskoalition
  • Rücktritt nach dem Zerbrechen der Koalition mit der FDP

3. Kurt Georg Kiesinger

01.12.1966 – 21.10.1969 | CDU

  • Erste Große Koalition aus CDU/CSU und SPD
  • Wirtschafts- und Finanzreformen
  • Verabschiedung der Notstandsgesetze
  • Studentenbewegung und gesellschaftliche Proteste

4. Willy Brandt

21.10.1969 – 07.05.1974 | SPD

  • Neue Ostpolitik
  • Moskauer und Warschauer Vertrag 1970
  • Grundlagenvertrag mit der DDR 1972
  • Gesellschaftliche und sozialpolitische Reformen
  • Friedensnobelpreis 1971
  • Rücktritt nach der Guillaume-Affäre 1974

5. Helmut Schmidt

16.05.1974 – 01.10.1982 | SPD

  • Ölkrisen und wirtschaftliche Schwierigkeiten
  • Bekämpfung des RAF-Terrorismus, insbesondere Deutscher Herbst 1977
  • NATO-Doppelbeschluss 1979
  • Zunehmende Konflikte mit der FDP
  • Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum 1982

6. Helmut Kohl

01.10.1982 – 27.10.1998 | CDU

  • Ende des Kalten Krieges
  • Fall der Berliner Mauer 1989
  • Deutsche Wiedervereinigung 1990
  • Vertiefung der europäischen Integration
  • Vertrag von Maastricht und Gründung der EU
  • Einführung des Euro als gemeinsame Währung

7. Gerhard Schröder

27.10.1998 – 22.11.2005 | SPD

  • Erste rot-grüne Bundesregierung
  • Agenda 2010 und Hartz-Reformen
  • Deutsche Beteiligung am Afghanistan-Einsatz
  • Ablehnung des Irakkriegs 2003
  • Einführung des Euro-Bargelds 2002

8. Angela Merkel

22.11.2005 – 08.12.2021 | CDU

  • Finanz- und Eurokrise ab 2008
  • Atomausstieg nach Fukushima 2011
  • Flüchtlingskrise 2015
  • Stärkere Bedeutung der Klima- und Energiepolitik
  • COVID-19-Pandemie ab 2020
  • 16 Jahre im Amt

9. Olaf Scholz

08.12.2021 – 06.05.2025 | SPD

  • Erste Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP
  • Russischer Angriff auf die Ukraine 2022
  • „Zeitenwende“ und stärkere Verteidigungspolitik
  • Energiekrise und Abkehr von russischem Gas
  • Haushaltskrise nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil 2023
  • Ende der Ampelkoalition 2024

10. Friedrich Merz

seit 06.05.2025 | CDU

  • Regierung aus CDU/CSU und SPD
  • Stärkung der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik
  • Unterstützung der Ukraine
  • Fokus auf Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit
  • Reform der sozialen Sicherungssysteme

Chronologisch: Adenauer → Erhard → Kiesinger → Brandt → Schmidt → Kohl → Schröder → Merkel → Scholz → Merz.

Die Kanzlerschaften spiegeln zentrale Phasen der deutschen Nachkriegsgeschichte wider: den Aufbau der Bundesrepublik, die deutsche Teilung, die Ost-West-Konfrontation, die Wiedervereinigung, die europäische Integration und die heutigen sicherheits-, wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Herausforderungen.

Bundespräsidenten Deutschlands seit 1949

Die Bundespräsidenten Deutschlands

Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 standen zwölf Personen an der Spitze des deutschen Staates. Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt Deutschlands. Er wird von der Bundesversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden.

1. Theodor Heuss

12.09.1949 – 12.09.1959 | FDP

  • Erster Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland
  • Prägte den demokratischen Neubeginn nach dem Zweiten Weltkrieg
  • Förderte die politische Kultur und internationale Anerkennung der Bundesrepublik

2. Heinrich Lübke

13.09.1959 – 30.06.1969 | CDU

  • Bundespräsident während des wirtschaftlichen Aufschwungs der 1960er-Jahre
  • Unterstützte die europäische Integration
  • Trat 1969 vorzeitig zurück

3. Gustav Heinemann

01.07.1969 – 30.06.1974 | SPD

  • Erster Bundespräsident der SPD
  • Betonte Demokratie, Bürgerrechte und politische Beteiligung
  • Stand für eine stärkere gesellschaftliche Öffnung der Bundesrepublik

4. Walter Scheel

01.07.1974 – 30.06.1979 | FDP

  • Bundespräsident während der sozialliberalen Koalition
  • Setzte sich für europäische Zusammenarbeit und internationale Verständigung ein
  • Zuvor Außenminister und Vizekanzler

5. Karl Carstens

01.07.1979 – 30.06.1984 | CDU

  • Bundespräsident während der Kanzlerschaft Helmut Schmidts und des Regierungswechsels 1982
  • Betonte die Verbundenheit zwischen Staat und Bürgern
  • Bekannt für seine Wanderungen durch Deutschland

6. Richard von Weizsäcker

01.07.1984 – 30.06.1994 | CDU

  • Präsident während der deutschen Wiedervereinigung
  • Seine Rede zum 40. Jahrestag des Kriegsendes am 8. Mai 1985 wurde international bekannt
  • Setzte wichtige Akzente bei der Erinnerungskultur und der inneren Einheit Deutschlands

7. Roman Herzog

01.07.1994 – 30.06.1999 | CDU

  • Bundespräsident in der frühen Phase des wiedervereinigten Deutschlands
  • Bekannt für seine „Ruck“-Rede von 1997, in der er zu Reformen aufrief
  • Betonte die Bedeutung von Innovation und wirtschaftlicher Erneuerung

8. Johannes Rau

01.07.1999 – 30.06.2004 | SPD

  • Setzte sich für gesellschaftlichen Zusammenhalt und Integration ein
  • Förderte die deutsch-israelische und deutsch-polnische Verständigung
  • Betonte die Verantwortung Deutschlands für seine Geschichte

9. Horst Köhler

01.07.2004 – 31.05.2010 | CDU

  • Erster Bundespräsident mit internationaler Finanz- und Wirtschaftserfahrung
  • Setzte sich besonders für Entwicklungspolitik und Afrika ein
  • Trat 2010 überraschend vom Amt zurück

10. Christian Wulff

30.06.2010 – 17.02.2012 | CDU

  • Jüngster Bundespräsident bei Amtsantritt
  • Betonte Integration und gesellschaftlichen Zusammenhalt
  • Trat nach einer politischen Affäre und wachsender Kritik 2012 zurück

11. Joachim Gauck

18.03.2012 – 18.03.2017 | parteilos

  • Erster Bundespräsident aus den neuen Bundesländern
  • Früherer Bürgerrechtler in der DDR
  • Setzte Schwerpunkte bei Freiheit, Demokratie und gesellschaftlicher Verantwortung
  • Entschied sich gegen eine zweite Amtszeit

12. Frank-Walter Steinmeier

Seit 19.03.2017 | SPD

  • Mehrfach zum Bundespräsidenten gewählt
  • Schwerpunkte auf Demokratie, gesellschaftlichem Zusammenhalt und internationaler Zusammenarbeit
  • Präsident während der COVID-19-Pandemie und des russischen Angriffs auf die Ukraine
  • Setzt sich für die Stärkung der demokratischen Kultur und der europäischen Zusammenarbeit ein

Chronologische Übersicht

Nr.BundespräsidentParteiAmtszeit
1Theodor HeussFDP1949–1959
2Heinrich LübkeCDU1959–1969
3Gustav HeinemannSPD1969–1974
4Walter ScheelFDP1974–1979
5Karl CarstensCDU1979–1984
6Richard von WeizsäckerCDU1984–1994
7Roman HerzogCDU1994–1999
8Johannes RauSPD1999–2004
9Horst KöhlerCDU2004–2010
10Christian WulffCDU2010–2012
11Joachim Gauckparteilos2012–2017
12Frank-Walter SteinmeierSPDseit 2017

Chronologisch: Theodor Heuss → Heinrich Lübke → Gustav Heinemann → Walter Scheel → Karl Carstens → Richard von Weizsäcker → Roman Herzog → Johannes Rau → Horst Köhler → Christian Wulff → Joachim Gauck → Frank-Walter Steinmeier.

Wie wird der Bundeskanzler gewählt?

Wie wird der Bundeskanzler gewählt?

Der Bundeskanzler wird in Deutschland nicht direkt vom Volk gewählt. Stattdessen wird er vom Deutschen Bundestag gewählt. Das Verfahren ist vor allem in Artikel 63 des Grundgesetzes geregelt.

1. Vorschlag durch den Bundespräsidenten

Nach einer Bundestagswahl und der Konstituierung des neuen Bundestages schlägt der Bundespräsident dem Bundestag eine Person für das Amt des Bundeskanzlers vor. In der Regel handelt es sich dabei um den Kandidaten einer Partei oder Koalition, die über eine Mehrheit im Bundestag verfügt oder voraussichtlich eine solche Mehrheit organisieren kann.

Der Bundespräsident ist dabei nicht verpflichtet, automatisch den Vorsitzenden der stärksten Fraktion vorzuschlagen. Entscheidend ist, ob die vorgeschlagene Person die erforderliche Mehrheit im Bundestag erreichen kann.

2. Wahl durch den Bundestag

Der Bundestag stimmt anschließend über den vorgeschlagenen Kandidaten ab. Die Wahl erfolgt ohne Aussprache und geheim.

Um zum Bundeskanzler gewählt zu werden, benötigt der Kandidat die sogenannte Kanzlermehrheit. Er muss also die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages hinter sich vereinen. Diese Mehrheit wird auch als absolute Mehrheit bezeichnet.

Enthaltungen helfen dem Kandidaten daher nicht dabei, die erforderliche Mehrheit zu erreichen, da sich die notwendige Mehrheit nach der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages und nicht lediglich nach den abgegebenen Stimmen richtet.

3. Ernennung durch den Bundespräsidenten

Erhält der Kandidat die erforderliche Mehrheit, muss der Bundespräsident ihn innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler ernennen.

Der neu gewählte Bundeskanzler legt anschließend den Amtseid nach Artikel 56 des Grundgesetzes vor dem Bundestag ab.

4. Was passiert, wenn der Kandidat keine Mehrheit erhält?

Erreicht der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, hat der Bundestag 14 Tage Zeit, selbst einen Bundeskanzler zu wählen. Auch dieser Kandidat muss die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages erreichen.

Wird innerhalb dieser Frist kein Bundeskanzler mit absoluter Mehrheit gewählt, findet ein weiterer Wahlgang statt. Derjenige, der dabei die meisten Stimmen erhält, kann anschließend vom Bundespräsidenten innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler ernannt werden. Der Bundespräsident kann ihn entweder ernennen oder den Bundestag auflösen.

Wird ein Bundeskanzler ohne absolute Mehrheit ernannt, kann dadurch theoretisch eine Minderheitsregierung entstehen. In diesem Fall muss die Regierung für einzelne Vorhaben Unterstützung bei anderen Fraktionen suchen.

5. Warum wird der Bundeskanzler nicht direkt vom Volk gewählt?

Deutschland ist eine parlamentarische Demokratie. Die Bürger wählen den Bundestag und nicht den Bundeskanzler direkt. Die Bundestagswahl bestimmt damit die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse, auf deren Grundlage anschließend die Bundesregierung gebildet wird.

Dieses System unterscheidet sich beispielsweise von einem Präsidialsystem wie in den Vereinigten Staaten, in dem der Präsident über ein eigenes Wahlverfahren bestimmt wird. In Deutschland ist der Bundeskanzler dagegen auf die politische Unterstützung des Bundestages angewiesen.

Diese Verbindung ist besonders wichtig, weil der Bundeskanzler für eine effektive Regierungsarbeit grundsätzlich die Unterstützung einer parlamentarischen Mehrheit benötigt. Der Bundestag kann einen Bundeskanzler außerdem durch ein konstruktives Misstrauensvotum ablösen, wenn er gleichzeitig einen Nachfolger wählt.

6. Die Rolle von Parteien und Koalitionen

Da normalerweise mehrere Parteien im Bundestag vertreten sind, verfügt eine einzelne Partei häufig nicht über die absolute Mehrheit. In diesem Fall verhandeln Parteien über die Bildung einer Koalition.

Die Koalitionsparteien einigen sich in der Regel auf ein gemeinsames politisches Programm und unterstützen anschließend einen gemeinsamen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers. Der Koalitionsvertrag bildet damit häufig die politische Grundlage für die Arbeit der Bundesregierung während der Wahlperiode.

7. Das Wahlverfahren im Überblick

SchrittWas passiert?
1. BundestagswahlDie Bürger wählen die Abgeordneten des Deutschen Bundestages.
2. Bildung parlamentarischer MehrheitenDie Parteien klären, ob sie allein oder nur gemeinsam mit anderen Parteien regieren können.
3. VorschlagDer Bundespräsident schlägt einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor.
4. Wahl im BundestagDer Bundestag stimmt geheim über den vorgeschlagenen Kandidaten ab.
5. KanzlermehrheitDer Kandidat benötigt grundsätzlich die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages.
6. ErnennungDer Bundespräsident ernennt den gewählten Bundeskanzler.
7. AmtseidDer Bundeskanzler legt vor dem Bundestag den verfassungsrechtlichen Amtseid ab.

8. Bundeskanzler und Bundespräsident im Vergleich

Der Bundeskanzler und der Bundespräsident haben im deutschen politischen System unterschiedliche Aufgaben. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt, während der Bundespräsident von der Bundesversammlung gewählt wird.

Der Bundeskanzler ist der Regierungschef und bestimmt nach Artikel 65 des Grundgesetzes die Richtlinien der Politik. Der Bundespräsident ist dagegen das Staatsoberhaupt und übernimmt vor allem repräsentative und verfassungsrechtliche Aufgaben.

9. Warum ist die Wahl des Bundeskanzlers wichtig?

Die Wahl des Bundeskanzlers ist ein zentraler Bestandteil der parlamentarischen Demokratie Deutschlands. Sie bestimmt, wer die Bundesregierung führt, und stellt sicher, dass die Regierung grundsätzlich auf einer Mehrheit im gewählten Parlament beruhen kann.

Das Verfahren ist bewusst auf politische Stabilität ausgerichtet. Anders als in manchen anderen parlamentarischen Systemen kann der Bundeskanzler nicht einfach durch ein gewöhnliches Misstrauensvotum abgesetzt werden. Durch das konstruktive Misstrauensvotum kann der Bundestag einen Kanzler nur dann ablösen, wenn er gleichzeitig einen Nachfolger wählt.

10. Zusammenfassung

Bundestagswahl → Bildung parlamentarischer Mehrheiten → Vorschlag durch den Bundespräsidenten → geheime Wahl im Bundestag → Kanzlermehrheit → Ernennung durch den Bundespräsidenten → Amtseid.

Das deutsche System verbindet damit demokratische Wahlen mit parlamentarischer Regierungsbildung. Die Bürger bestimmen durch die Bundestagswahl die Zusammensetzung des Parlaments, während der Bundestag darüber entscheidet, wer die Bundesregierung führen soll.

Die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers

Die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers

Die Vertrauensfrage ist ein wichtiges Instrument des Bundeskanzlers, mit dem er feststellen lassen kann, ob er noch die Unterstützung der Mehrheit des Deutschen Bundestages besitzt. Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 68 des Grundgesetzes.

1. Was ist die Vertrauensfrage?

Der Bundeskanzler kann den Bundestag fragen, ob dieser ihm weiterhin das Vertrauen ausspricht. Dabei geht es insbesondere darum, ob der Kanzler noch über eine ausreichende parlamentarische Mehrheit verfügt, um seine Regierung politisch handlungsfähig zu halten.

Die Vertrauensfrage kann mit einer konkreten Sachfrage, beispielsweise der Abstimmung über ein Gesetz, verbunden werden. Sie kann aber auch als eigenständige Abstimmung gestellt werden.

2. Wie läuft die Vertrauensfrage ab?

Der Bundeskanzler stellt die Vertrauensfrage im Deutschen Bundestag. Die Abgeordneten stimmen anschließend darüber ab. Anders als bei der Wahl des Bundeskanzlers genügt es dabei nicht, dass mehr Abgeordnete mit „Ja“ als mit „Nein“ stimmen. Entscheidend ist, ob der Bundeskanzler die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages hinter sich hat.

Erhält der Bundeskanzler diese Mehrheit, gilt die Vertrauensfrage als gewonnen. Er verliert sie, wenn er diese Mehrheit nicht erreicht.

3. Was passiert bei einer verlorenen Vertrauensfrage?

Verliert der Bundeskanzler die Vertrauensfrage, bedeutet dies nicht automatisch das Ende seiner Amtszeit. Stattdessen eröffnet Artikel 68 des Grundgesetzes ein besonderes Verfahren.

Der Bundeskanzler kann dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag aufzulösen. Der Bundespräsident kann den Bundestag daraufhin innerhalb von 21 Tagen auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

Der Bundespräsident ist dabei nicht verpflichtet, dem Wunsch des Bundeskanzlers zu folgen. Er muss die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen.

4. Was folgt nach einer Auflösung des Bundestages?

Wird der Bundestag aufgelöst, findet eine Neuwahl statt. Nach Artikel 39 des Grundgesetzes muss die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen stattfinden.

Bis zur Bildung einer neuen Bundesregierung bleibt die bisherige Bundesregierung grundsätzlich geschäftsführend im Amt. Dadurch soll verhindert werden, dass während des Wahlprozesses ein politisches Machtvakuum entsteht.

5. Warum stellt ein Kanzler die Vertrauensfrage?

Die Vertrauensfrage kann unterschiedliche politische Gründe haben. Sie kann eingesetzt werden, wenn der Kanzler überprüfen möchte, ob seine parlamentarische Mehrheit noch besteht. Außerdem kann sie eine Möglichkeit darstellen, eine neue politische Mehrheit zu suchen oder den Weg zu einer vorgezogenen Bundestagswahl zu eröffnen.

Besonders umstritten ist die Vertrauensfrage, wenn ein Kanzler absichtlich keine Mehrheit anstrebt, um anschließend eine Auflösung des Bundestages und damit eine Neuwahl zu ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit den verfassungsrechtlichen Grenzen eines solchen Vorgehens beschäftigt.

6. Unterschied zur Wahl des Bundeskanzlers

Die Vertrauensfrage darf nicht mit der Wahl des Bundeskanzlers oder einem Misstrauensvotum verwechselt werden.

InstrumentWer handelt?Zweck
Wahl des BundeskanzlersBundestagBestimmung des Regierungschefs
VertrauensfrageBundeskanzlerFeststellung, ob der Kanzler noch die parlamentarische Mehrheit besitzt
Konstruktives MisstrauensvotumBundestagAblösung des Kanzlers durch gleichzeitige Wahl eines Nachfolgers

7. Die Vertrauensfrage als Mittel zur Neuwahl

In der politischen Praxis kann die Vertrauensfrage auch eine besondere Funktion erfüllen: Sie kann den Weg zu einer vorgezogenen Bundestagswahl eröffnen. Voraussetzung ist zunächst, dass der Bundeskanzler die Vertrauensfrage verliert und anschließend die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Auflösung des Bundestages erfüllt sind.

Eine vorgezogene Neuwahl ist daher nicht allein die Entscheidung des Bundeskanzlers. Das Grundgesetz verteilt die entsprechenden Befugnisse auf mehrere Verfassungsorgane. Dadurch soll verhindert werden, dass der Regierungschef den Bundestag jederzeit nach eigenem Ermessen auflösen lassen kann.

8. Historische Beispiele

In der Geschichte der Bundesrepublik wurde die Vertrauensfrage mehrfach genutzt. Willy Brandt stellte sie 1972 und verlor sie. Anschließend wurde der Bundestag aufgelöst und es kam zu einer vorgezogenen Bundestagswahl.

Helmut Kohl stellte die Vertrauensfrage 1982 nach seinem Wechsel von der SPD-FDP-Koalition zu einer CDU/CSU-FDP-Koalition. Er erhielt nicht die erforderliche Mehrheit, woraufhin der Bundestag aufgelöst wurde und 1983 Neuwahlen stattfanden.

Gerhard Schröder stellte 2005 die Vertrauensfrage und verlor sie. Bundespräsident Horst Köhler löste daraufhin den Bundestag auf. Bei der anschließenden Bundestagswahl wurde die Grundlage für die Bildung einer neuen Bundesregierung unter Angela Merkel geschaffen.

Auch Olaf Scholz stellte im Dezember 2024 die Vertrauensfrage. Nachdem er keine Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages erhielt, wurde der Bundestag anschließend aufgelöst und am 23. Februar 2025 neu gewählt.

9. Vertrauensfrage und politische Stabilität

Die Vertrauensfrage ist ein Bestandteil des deutschen Systems der parlamentarischen Demokratie. Sie ermöglicht es, die politische Unterstützung einer Bundesregierung zu überprüfen, ist aber gleichzeitig mit hohen verfassungsrechtlichen Hürden verbunden.

Zusammen mit dem konstruktiven Misstrauensvotum soll sie dazu beitragen, dass Regierungswechsel und vorgezogene Neuwahlen nicht allein von kurzfristigen politischen Interessen abhängen, sondern nach klaren Regeln des Grundgesetzes erfolgen.

10. Zusammenfassung

Bundeskanzler stellt Vertrauensfrage → Bundestag stimmt ab → Mehrheit erreicht: Kanzler bleibt politisch gestärkt → Mehrheit nicht erreicht: Bundeskanzler kann Bundespräsidenten um Auflösung des Bundestages bitten → Bundespräsident entscheidet → gegebenenfalls Auflösung → Neuwahl innerhalb von 60 Tagen.

Die Vertrauensfrage ist damit ein Instrument des Bundeskanzlers zur Überprüfung seiner parlamentarischen Unterstützung. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen außerdem den Weg zu einer vorgezogenen Bundestagswahl eröffnen.

Wie wird der Bundespräsident gewählt?

Wie wird der Bundespräsident gewählt?

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Anders als der Bundeskanzler wird er nicht vom Bundestag allein gewählt. Die Wahl findet durch die Bundesversammlung statt, die eigens zu diesem Zweck zusammentritt.

1. Wer darf Bundespräsident werden?

Zum Bundespräsidenten kann gewählt werden, wer mindestens 40 Jahre alt ist und das Wahlrecht zum Bundestag besitzt. Eine Person muss dabei nicht Mitglied des Bundestages oder einer anderen politischen Institution sein.

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich, sodass eine Person höchstens zehn Jahre in Folge Bundespräsident sein kann.

2. Wer wählt den Bundespräsidenten?

Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Deutschen Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Landesparlamenten gewählt werden.

Dadurch besteht die Bundesversammlung jeweils zur Hälfte aus Bundestagsabgeordneten und aus Vertretern der Bundesländer. Die von den Landesparlamenten entsandten Mitglieder müssen nicht selbst Abgeordnete des jeweiligen Landtages sein. Auch andere Personen, beispielsweise bekannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, können gewählt werden.

3. Wann tritt die Bundesversammlung zusammen?

Die Bundesversammlung tritt spätestens 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Bundespräsidenten zusammen. Wenn das Amt vorzeitig endet, muss die Bundesversammlung spätestens 30 Tage nach dem Ende der Amtszeit zusammentreten.

Die Bundesversammlung tagt grundsätzlich im Reichstagsgebäude in Berlin.

4. Wer kann Kandidaten vorschlagen?

Jedes Mitglied der Bundesversammlung kann Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten vorschlagen. Eine vorherige formelle Nominierung durch eine Partei ist daher nicht zwingend erforderlich.

In der politischen Praxis einigen sich die Parteien häufig bereits im Vorfeld auf Kandidaten. Die eigentliche Wahl erfolgt jedoch durch die Mitglieder der Bundesversammlung.

5. Wie läuft die Wahl ab?

Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt geheim. In den ersten beiden Wahlgängen ist die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erforderlich. Das bedeutet, ein Kandidat muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder hinter sich bringen.

Erreicht niemand diese Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.

Die Bundesversammlung wird nach der Wahl aufgelöst. Sie hat keine weiteren dauerhaften politischen Aufgaben.

6. Warum wird der Bundespräsident nicht direkt vom Volk gewählt?

Das Grundgesetz sieht bewusst keine direkte Wahl des Bundespräsidenten durch die Bürgerinnen und Bürger vor. Die Bundesversammlung soll vielmehr eine besondere Verbindung zwischen dem Bundestag und den Bundesländern herstellen.

Dadurch wird das Amt des Bundespräsidenten außerdem stärker von parteipolitischen Wahlkämpfen entkoppelt. Der Bundespräsident soll als Staatsoberhaupt über den tagespolitischen Auseinandersetzungen stehen und eine integrierende Funktion für den Staat übernehmen.

7. Welche Rolle spielt der Bundespräsident?

Der Bundespräsident hat im politischen System Deutschlands vor allem eine repräsentative und staatsrechtliche Funktion. Er vertritt Deutschland nach außen, unterzeichnet und fertigt Gesetze aus, ernennt unter bestimmten Voraussetzungen Bundesbeamte und Richter und schlägt dem Bundestag eine Person zur Wahl des Bundeskanzlers vor.

Im Vergleich zum Bundeskanzler verfügt der Bundespräsident jedoch über deutlich weniger politische Gestaltungsmacht. Die politische Führung der Bundesregierung liegt beim Bundeskanzler.

8. Der Wahlvorgang im Überblick

SchrittWas passiert?
1. EinberufungDie Bundesversammlung wird zur Wahl des Bundespräsidenten einberufen.
2. ZusammensetzungDie Bundesversammlung besteht zur Hälfte aus Bundestagsabgeordneten und zur Hälfte aus Mitgliedern, die von den Landesparlamenten gewählt werden.
3. KandidaturenMitglieder der Bundesversammlung können Kandidaten vorschlagen.
4. Erster WahlgangErforderlich ist die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung.
5. Zweiter WahlgangErneut ist die Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
6. Dritter WahlgangGewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
7. AmtszeitDie Amtszeit beträgt fünf Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

Kurz zusammengefasst

Der Bundespräsident wird nicht direkt vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt. Diese besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Landesparlamenten gewählt werden. In den ersten beiden Wahlgängen ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Das Verfahren soll sicherstellen, dass bei der Wahl des deutschen Staatsoberhauptes sowohl der Bund als auch die Länder berücksichtigt werden.

Aktuelle Landtagswahl Umfrage (Berlin) (10.9.2026)

Nächster Wahltermin: 20.9.2026

Nach den aktuellen Umfragedaten geht die CDU/CSU mit 20,0% der Stimmen als stärkste politische Kraft hervor. Auf dem zweiten Platz folgt die AfD mit 18,0%. Die weiteren Stimmenanteile verteilen sich auf GRÜNE (16,0%), SPD (12,0%), Sonstige (9,0%), BSW (4,0%).

Im Vergleich zum Ergebnis der letzten Wahl zeigen sich deutliche Bewegungen im Wählerverhalten: Während die CDU/CSU um -8,2 Prozentpunkte verliert (vorher 28,2%), die AfD um +8,9 Prozentpunkte zulegen kann (vorher 9,1%), die GRÜNE um -2,4 Prozentpunkte verliert (vorher 18,4%), entwickelten sich die übrigen Kräfte entsprechend (die SPD um -6,4 Prozentpunkte verliert (vorher 18,4%)).

Besonders erwähnenswert ist die Situation an der Fünf-Prozent-Hürde: Die Partei(en) BSW (4,0%) scheitert/scheitern aktuell an der 5%-Sperrklausel und würde(n) den Einzug in das Parlament verpassen. Da diese Stimmen bei der Verteilung der Parlamentssitze verfallen, sinkt das für eine parlamentarische Mehrheit erforderliche Gesamtergebnis der vertretenen Parteien.

Auf Basis dieser Verteilung ergeben sich rechnerisch mehrheitsfähige Regierungsbündnisse. Als realistisch machbare Optionen gelten: Schwarz-Grün (CDU/CSU & GRÜNE) (36,0% der Stimmen). Demgegenüber stehen Bündnisse wie Schwarz-Blau (CDU/CSU & AfD) (38,0%), AfD und GRÜNE (34,0%), welche zwar rechnerisch über 50 % der Sitze erzielen, jedoch als äußerst unrealistisch einzustufen sind. Dies gründet darauf, dass die AfD eigentlich mit keiner Partei koalieren möchte (bzw. eine Zusammenarbeit parteiübergreifend ausgeschlossen wird).

0.0% (0.0% der Sitze)

ParteiProzent
CDU/CSU20
SPD12
GRÜNE16
AfD18
BSW4
Sonstige9

Themen rund um den Landtag

Berlin – Regierende Bürgermeister

Regierende Bürgermeister von Berlin

  1. Ernst Reuter (SPD) – 1951–1953
  2. Walther Schreiber (CDU) – 1953–1954
  3. Otto Suhr (SPD) – 1955–1957
  4. Willy Brandt (SPD) – 1957–1966
  5. Heinrich Albertz (SPD) – 1966–1967
  6. Klaus Schütz (SPD) – 1967–1977
  7. Dietrich Stobbe (SPD) – 1977–1981
  8. Hans-Jochen Vogel (SPD) – 1981
  9. Richard von Weizsäcker (CDU) – 1981–1984
  10. Eberhard Diepgen (CDU) – 1984–1989
  11. Walter Momper (SPD) – 1989–1991
  12. Eberhard Diepgen (CDU) – 1991–2001
  13. Klaus Wowereit (SPD) – 2001–2014
  14. Michael Müller (SPD) – 2014–2021
  15. Franziska Giffey (SPD) – 2021–2023
  16. Kai Wegner (CDU) – seit 2023

Aktuelle Länderwahl Umfrage (Dänemark) (6.9.2026)

Nach den aktuellen Umfragedaten geht die A mit 21,7% der Stimmen als stärkste politische Kraft hervor. Auf dem zweiten Platz folgt die O mit 12,3%. Die weiteren Stimmenanteile verteilen sich auf F (10,4%), I (10,2%), C (9,0%), RG (7,5%), GRÜNE (7,5%), V (7,1%), DD (5,6%), M (5,4%), ALT (2,5%).

Im Vergleich zum Ergebnis der letzten Wahl zeigen sich deutliche Bewegungen im Wählerverhalten: Während die A um -0,2 Prozentpunkte verliert (vorher 21,9%), die O um +3,2 Prozentpunkte zulegen kann (vorher 9,1%), die F um -1,2 Prozentpunkte verliert (vorher 11,6%), entwickelten sich die übrigen Kräfte entsprechend (die I um +0,8 Prozentpunkte zulegen kann (vorher 9,4%), die C um +1,4 Prozentpunkte zulegen kann (vorher 7,6%), die RG um +1,2 Prozentpunkte zulegen kann (vorher 6,3%), die GRÜNE um +1,7 Prozentpunkte zulegen kann (vorher 5,8%), die V um -3,0 Prozentpunkte verliert (vorher 10,1%), die DD um -0,2 Prozentpunkte verliert (vorher 5,8%), die M um -2,3 Prozentpunkte verliert (vorher 7,7%), die ALT um -0,1 Prozentpunkte verliert (vorher 2,6%)).

Rechnerisch lässt sich aus den aktuellen Werten kein einfaches realistisches Zweier- oder Dreier-Bündnis mit eigener Mehrheit bilden.

0.0% (0.0% der Sitze)

ParteiProzent
A21.7
O12.3
V7.1
RG7.5
I10.2
ALT2.5
B7.5
F10.4
C9
M5.4
DD5.6

Themen rund um Europa

Die Europäische Kommission

Die Europäische Kommission

Die Europäische Kommission ist das zentrale ausführende Organ der Europäischen Union (EU). Sie vertritt und wahrt die gemeinsamen Interessen der EU und spielt eine wichtige Rolle bei der Entwicklung und Umsetzung europäischer Politik. Die Kommission hat ihren Sitz in Brüssel.

1. Welche Aufgaben hat die Europäische Kommission?

Die Europäische Kommission übernimmt innerhalb der EU verschiedene wichtige Aufgaben. Dazu gehören insbesondere die Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen, die Überwachung der Einhaltung des EU-Rechts, die Umsetzung von EU-Beschlüssen sowie die Verwaltung des EU-Haushalts.

Eine besondere Bedeutung hat dabei das sogenannte Initiativrecht. In vielen Bereichen kann grundsätzlich nur die Europäische Kommission einen offiziellen Vorschlag für neue EU-Rechtsvorschriften vorlegen. Über den endgültigen Rechtsakt entscheiden anschließend in der Regel das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union.

2. Wie ist die Europäische Kommission aufgebaut?

Die Europäische Kommission besteht aus 27 Kommissarinnen und Kommissaren, also grundsätzlich aus einer Person aus jedem EU-Mitgliedstaat. Sie bilden gemeinsam das Kollegium der Kommission.

An der Spitze steht die Präsidentin oder der Präsident der Europäischen Kommission. Die Kommissionsmitglieder sind nicht als Vertreter ihrer jeweiligen nationalen Regierungen gedacht. Sie sollen vielmehr im Interesse der gesamten Europäischen Union handeln.

Jedes Kommissionsmitglied ist für bestimmte politische Bereiche zuständig, beispielsweise Wirtschaft, Handel, Umwelt, Energie, Wettbewerb oder Migration.

3. Wie wird die Europäische Kommission bestimmt?

Die Ernennung der Kommission erfolgt in mehreren Schritten. Nach der Europawahl schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament eine Person für das Amt der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten vor. Dabei muss das Ergebnis der Europawahl berücksichtigt werden.

Das Europäische Parlament wählt anschließend die vorgeschlagene Person mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Danach werden die weiteren Kommissionsmitglieder von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und gemeinsam mit der designierten Kommissionspräsidentin beziehungsweise dem designierten Kommissionspräsidenten einem parlamentarischen Prüfverfahren unterzogen.

Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich im Europäischen Parlament öffentlichen Anhörungen stellen. Anschließend stimmt das Parlament über die Kommission als Ganzes ab. Nach der Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat formell ernannt.

4. Die Kommission als „Hüterin der Verträge“

Eine der wichtigsten Aufgaben der Europäischen Kommission besteht darin, darauf zu achten, dass die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen das EU-Recht einhalten. Deshalb wird die Kommission häufig als „Hüterin der Verträge“ bezeichnet.

Wenn ein Mitgliedstaat nach Auffassung der Kommission gegen EU-Recht verstößt, kann sie ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Führt dieses Verfahren zu keiner Lösung, kann die Kommission den Fall vor den Europäischen Gerichtshof bringen.

5. Die Europäische Kommission und die Gesetzgebung

Die Kommission ist nicht mit einer nationalen Regierung gleichzusetzen und verabschiedet EU-Gesetze grundsätzlich nicht allein. Ihre besondere Rolle liegt vor allem darin, Gesetzesvorschläge zu erarbeiten und einzubringen.

Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beraten anschließend das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union über den Vorschlag. Beide Institutionen müssen sich grundsätzlich auf einen gemeinsamen Text einigen, damit ein Rechtsakt angenommen werden kann.

6. Verwaltung des EU-Haushalts

Die Europäische Kommission ist außerdem für die Umsetzung und Verwaltung eines großen Teils des EU-Haushalts verantwortlich. Sie verwaltet beispielsweise Förderprogramme für Forschung, Infrastruktur, Landwirtschaft, Regionalentwicklung und andere europäische Projekte.

Dabei muss sie sicherstellen, dass die bereitgestellten finanziellen Mittel entsprechend den geltenden EU-Regeln verwendet werden. Das Europäische Parlament und der Europäische Rechnungshof kontrollieren die Verwendung der europäischen Finanzmittel.

7. Unterschied zwischen Kommission, Parlament und Rat

Die wichtigsten politischen Institutionen der EU haben unterschiedliche Aufgaben:

InstitutionHauptaufgabe
Europäische KommissionMacht Gesetzesvorschläge, setzt EU-Politik und EU-Recht um und überwacht die Einhaltung der Verträge.
Europäisches ParlamentVertritt die Bürgerinnen und Bürger der EU und beschließt gemeinsam mit dem Rat viele EU-Rechtsakte.
Rat der Europäischen UnionVertritt die Regierungen der Mitgliedstaaten und beschließt gemeinsam mit dem Parlament viele EU-Rechtsakte.
Europäischer RatLegt die allgemeinen politischen Prioritäten und strategischen Ziele der EU fest.
Europäischer GerichtshofSorgt für die einheitliche Auslegung und Anwendung des EU-Rechts.

8. Warum ist die Europäische Kommission wichtig?

Die Europäische Kommission ist eine zentrale Institution der Europäischen Union. Sie sorgt dafür, dass europäische Beschlüsse umgesetzt werden, entwickelt neue politische und rechtliche Vorschläge und überwacht die Anwendung des EU-Rechts.

Ihre besondere Stellung ergibt sich daraus, dass sie nicht unmittelbar die Interessen eines einzelnen Mitgliedstaates vertreten soll, sondern die gemeinsamen Interessen der Europäischen Union.

9. Kurz zusammengefasst

Die Europäische Kommission ist das ausführende Organ der Europäischen Union. Sie entwickelt Gesetzesvorschläge, überwacht die Einhaltung des EU-Rechts, setzt politische Beschlüsse um und verwaltet den EU-Haushalt. Sie besteht aus 27 Kommissarinnen und Kommissaren und wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet.

Vereinfacht lässt sich ihre Rolle so zusammenfassen: Die Kommission schlägt europäische Gesetze vor und sorgt anschließend wesentlich dafür, dass die gemeinsamen Regeln und politischen Beschlüsse der EU umgesetzt werden.

Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament ist das direkt von den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union gewählte Parlament. Es vertritt die Bevölkerung der EU und ist gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union an der europäischen Gesetzgebung beteiligt. Darüber hinaus übt das Parlament wichtige Kontrollrechte gegenüber der Europäischen Kommission aus und entscheidet gemeinsam mit dem Rat über den EU-Haushalt.

1. Wahl des Europäischen Parlaments

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden von den Bürgerinnen und Bürgern der EU-Mitgliedstaaten in den Europawahlen gewählt. Die Wahlen finden grundsätzlich alle fünf Jahre statt.

Die genaue Ausgestaltung der Wahl unterscheidet sich zwischen den Mitgliedstaaten. In Deutschland wird das Europäische Parlament nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Zahl der Sitze eines Mitgliedstaates richtet sich grundsätzlich nach seiner Bevölkerungszahl, wobei kleinere Mitgliedstaaten verhältnismäßig mehr Sitze erhalten als größere.

2. Wie viele Abgeordnete gibt es?

Die Zahl der Abgeordneten wird durch das EU-Recht festgelegt und kann sich zwischen den Wahlperioden verändern. Für die Wahlperiode 2024 bis 2029 besteht das Europäische Parlament aus 720 Abgeordneten.

Die Sitze werden auf die Mitgliedstaaten nach dem Prinzip der sogenannten degressiven Proportionalität verteilt. Dadurch haben größere Mitgliedstaaten mehr Abgeordnete, während kleinere Staaten im Verhältnis zu ihrer Bevölkerung stärker vertreten sind.

3. Welche Aufgaben hat das Europäische Parlament?

Das Europäische Parlament hat drei zentrale Aufgaben: die Gesetzgebung, die Kontrolle der EU-Institutionen und die Mitwirkung am EU-Haushalt.

Gesetzgebung

Das Europäische Parlament beschließt gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union zahlreiche europäische Rechtsakte. Grundlage ist dabei häufig ein Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission.

Im sogenannten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beraten Parlament und Rat über den Vorschlag und müssen sich auf einen gemeinsamen Rechtstext einigen. Ohne die Zustimmung des Parlaments können viele wichtige EU-Rechtsakte nicht verabschiedet werden.

Kontrolle der Europäischen Kommission

Das Parlament kontrolliert außerdem die Arbeit der Europäischen Kommission. Besonders wichtig ist dabei die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Europäischen Kommission. Das Parlament wählt die vom Europäischen Rat vorgeschlagene Person.

Anschließend müssen sich die designierten Kommissarinnen und Kommissare Anhörungen im Parlament stellen. Das Parlament stimmt schließlich über die Kommission als Ganzes ab und kann ihr damit die Zustimmung verweigern.

Das Parlament kann außerdem parlamentarische Anfragen stellen, Untersuchungsausschüsse einsetzen und unter bestimmten Voraussetzungen einen Misstrauensantrag gegen die Europäische Kommission beschließen.

EU-Haushalt

Das Europäische Parlament entscheidet gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union über den EU-Haushalt. Dadurch hat es Einfluss darauf, wofür die finanziellen Mittel der Europäischen Union eingesetzt werden.

Darüber hinaus kontrolliert das Parlament, wie die europäischen Finanzmittel verwendet wurden. Es kann der Europäischen Kommission unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Entlastung für die Ausführung des Haushalts erteilen oder verweigern.

4. Fraktionen im Europäischen Parlament

Die Abgeordneten schließen sich im Europäischen Parlament nicht ausschließlich nach ihrer nationalen Herkunft, sondern vor allem nach ihrer politischen Ausrichtung zu Fraktionen zusammen.

Eine Fraktion besteht daher aus Abgeordneten verschiedener Mitgliedstaaten, die ähnliche politische Positionen vertreten. Daneben gibt es Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören.

Zu den politischen Gruppen gehören beispielsweise konservative, sozialdemokratische, liberale, grüne und rechte beziehungsweise nationalkonservative Parteien. Die genaue Zusammensetzung der Fraktionen kann sich während einer Wahlperiode verändern.

5. Wo arbeitet das Europäische Parlament?

Das Europäische Parlament arbeitet an mehreren Standorten. Die Plenarsitzungen finden überwiegend in Straßburg statt. Zusätzliche Plenarsitzungen und ein großer Teil der parlamentarischen Arbeit finden in Brüssel statt.

Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments befindet sich in Luxemburg.

6. Unterschied zwischen Europäischem Parlament und Bundestag

Das Europäische Parlament und der Deutsche Bundestag sind beide demokratisch gewählte Parlamente, arbeiten jedoch auf unterschiedlichen Ebenen.

MerkmalEuropäisches ParlamentDeutscher Bundestag
EbeneEuropäische UnionDeutschland
WahlEuropawahl alle fünf JahreBundestagswahl grundsätzlich alle vier Jahre
VertretungBürgerinnen und Bürger der EUDeutsche Bevölkerung
GesetzgebungGemeinsam mit dem Rat der EUGemeinsam mit dem Bundesrat in den dafür vorgesehenen Fällen
RegierungskontrolleVor allem Kontrolle der Europäischen KommissionKontrolle der Bundesregierung

7. Was kann das Europäische Parlament nicht?

Das Europäische Parlament verfügt über weitreichende Befugnisse, besitzt aber nicht dieselben Kompetenzen wie ein nationales Parlament. Insbesondere hat es grundsätzlich kein allgemeines eigenes Initiativrecht für EU-Gesetze. Gesetzesvorschläge werden in der Regel von der Europäischen Kommission vorgelegt.

Das Parlament kann die Kommission jedoch politisch auffordern, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen. Außerdem kann es die Kommission durch politische Entschließungen und andere parlamentarische Instrumente unter Druck setzen.

8. Warum ist das Europäische Parlament wichtig?

Das Europäische Parlament ist ein zentrales Element der demokratischen Legitimation der Europäischen Union. Es ist die einzige EU-Institution, deren Mitglieder unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern der EU gewählt werden.

Durch seine Beteiligung an der Gesetzgebung, am EU-Haushalt und an der Kontrolle der Europäischen Kommission stellt das Parlament sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger auch auf europäischer Ebene politischen Einfluss ausüben können.

9. Kurz zusammengefasst

Das Europäische Parlament ist die direkt gewählte Volksvertretung der Europäischen Union. Es beschließt gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union zahlreiche EU-Gesetze, entscheidet gemeinsam mit ihm über den EU-Haushalt und kontrolliert die Europäische Kommission.

Vereinfacht lässt sich seine Rolle so zusammenfassen: Die Bürgerinnen und Bürger wählen das Europäische Parlament, das anschließend an der europäischen Gesetzgebung beteiligt ist, über die Verwendung des EU-Haushalts mitentscheidet und die Europäische Kommission politisch kontrolliert.

Das Gesetzgebungsverfahren in der Europäischen Union

Das Gesetzgebungsverfahren in der Europäischen Union

Das Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union (EU) unterscheidet sich vom Gesetzgebungsverfahren in Deutschland. Eine zentrale Rolle spielen die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union. Das wichtigste Verfahren ist das sogenannte ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Dabei entscheiden Parlament und Rat grundsätzlich gemeinsam über einen Gesetzgebungsvorschlag.

1. Wer kann ein EU-Gesetz vorschlagen?

In den meisten Bereichen besitzt die Europäische Kommission das sogenannte Initiativrecht. Sie erarbeitet daher in der Regel den Vorschlag für einen neuen EU-Rechtsakt. Dabei kann sie politische Prioritäten der EU aufgreifen, auf Probleme in den Mitgliedstaaten reagieren oder von Parlament und Rat zu einem Vorschlag aufgefordert werden.

Bevor ein Vorschlag vorgelegt wird, können Experten, Mitgliedstaaten, Unternehmen, Verbände und Bürgerinnen und Bürger in Konsultationen einbezogen werden. Nach der internen Beratung innerhalb der Kommission wird der Gesetzgebungsvorschlag offiziell veröffentlicht.

2. Übermittlung an Parlament und Rat

Nach der Annahme durch die Kommission wird der Vorschlag unter anderem dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vorgelegt. Beide Institutionen prüfen den Entwurf und beraten über seinen Inhalt.

Je nach Thema können außerdem die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten beteiligt werden. Sie können insbesondere prüfen, ob ein Gesetzgebungsvorschlag mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar ist.

3. Die erste Lesung im Europäischen Parlament

Im Europäischen Parlament wird der Vorschlag zunächst einem zuständigen Ausschuss zugewiesen. Die Abgeordneten beraten den Entwurf, können Änderungsanträge einbringen und stimmen über eine Position des Parlaments ab.

Anschließend wird die Position im Plenum des Europäischen Parlaments beschlossen. Das Parlament kann den Kommissionsvorschlag unverändert annehmen, Änderungen vorschlagen oder eine andere Position festlegen.

4. Die Beratung im Rat der Europäischen Union

Parallel dazu beraten die Vertreter der Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union über den Vorschlag. Je nach Thema nehmen die zuständigen Ministerinnen und Minister der Mitgliedstaaten an den Sitzungen teil.

Die fachliche Vorbereitung findet zu einem großen Teil in den Arbeitsgruppen des Rates und im Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) statt. Anschließend entscheidet der Rat über seine Position.

5. Erste Lesung und Einigung

Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren müssen sich Europäisches Parlament und Rat auf denselben Gesetzestext einigen. Wenn beide Institutionen bereits in der ersten Runde denselben Text beschließen, ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Wenn Parlament und Rat unterschiedliche Positionen vertreten, geht das Verfahren in die nächste Phase.

6. Die zweite Lesung

In der zweiten Lesung prüft das Europäische Parlament die Position des Rates. Das Parlament kann die Position akzeptieren, ablehnen oder Änderungen vorschlagen.

Lehnt das Parlament die Position des Rates ab, kann der Gesetzgebungsvorschlag scheitern. Nimmt es sie an, ist der Rechtsakt angenommen. Beschließt das Parlament Änderungen, wird der Vorschlag erneut dem Rat vorgelegt.

7. Vermittlung zwischen Parlament und Rat

Können sich Parlament und Rat auch nach der zweiten Lesung nicht auf einen gemeinsamen Text einigen, kann ein Vermittlungsausschuss einberufen werden. Er besteht aus Vertretern des Europäischen Parlaments und des Rates.

Seine Aufgabe besteht darin, innerhalb einer bestimmten Frist einen gemeinsamen Kompromisstext zu erarbeiten. Gelingt dies nicht, scheitert der Gesetzgebungsvorschlag.

8. Die endgültige Annahme

Erzielen Parlament und Rat eine Einigung, müssen beide Institutionen den gemeinsamen Text endgültig annehmen. Erst wenn beide Seiten zugestimmt haben, kann der Rechtsakt offiziell verabschiedet werden.

Bei der Abstimmung im Rat hängt die erforderliche Mehrheit von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab. Häufig wird mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt. In bestimmten Bereichen ist jedoch Einstimmigkeit erforderlich.

9. Unterzeichnung und Veröffentlichung

Nach der endgültigen Annahme wird der Rechtsakt von den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates unterzeichnet. Anschließend wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Je nach Art des Rechtsakts tritt er zu einem festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Fehlt eine besondere Regelung, tritt er grundsätzlich am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

10. Welche Arten von EU-Rechtsakten gibt es?

Das EU-Recht unterscheidet insbesondere zwischen Verordnungen, Richtlinien, Beschlüssen, Empfehlungen und Stellungnahmen.

RechtsaktWirkung
VerordnungGilt unmittelbar und verbindlich in allen Mitgliedstaaten.
RichtlinieLegt ein verbindliches Ziel fest, überlässt den Mitgliedstaaten aber grundsätzlich die Wahl der Form und Mittel zur Umsetzung.
BeschlussIst für die jeweiligen Adressaten verbindlich.
EmpfehlungIst rechtlich nicht verbindlich und enthält politische oder rechtliche Orientierung.
StellungnahmeGibt eine rechtlich unverbindliche Einschätzung zu einem bestimmten Thema ab.

11. Die Rolle der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten sind über den Rat der Europäischen Union unmittelbar am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Die jeweiligen nationalen Minister vertreten dort die Regierungen ihrer Mitgliedstaaten.

Auch die nationalen Parlamente können eine Kontrollfunktion ausüben. Sie können prüfen, ob ein EU-Vorhaben besser auf nationaler oder europäischer Ebene geregelt werden sollte. Dadurch wird das Prinzip der Subsidiarität geschützt.

12. Die Rolle des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament sorgt dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger der EU unmittelbar in die europäische Gesetzgebung einbezogen werden. Seine Abgeordneten werden direkt von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt.

Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren besitzt das Parlament grundsätzlich gleichberechtigte Gesetzgebungsbefugnisse mit dem Rat. Beide Institutionen müssen sich daher auf denselben Gesetzestext einigen.

13. Die Rolle der Europäischen Kommission

Die Kommission besitzt im Gesetzgebungsverfahren eine besondere Stellung. Sie hat in den meisten Bereichen das Initiativrecht und legt deshalb den ursprünglichen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Während des weiteren Verfahrens kann die Kommission ihre Position erläutern und die Verhandlungen zwischen Parlament und Rat begleiten. Sie entscheidet jedoch nicht allein über die endgültige Annahme des Gesetzes.

14. Das Verfahren im Überblick

SchrittWas passiert?
1. GesetzesinitiativeDie Europäische Kommission erarbeitet einen Gesetzgebungsvorschlag.
2. VorlageDer Vorschlag wird insbesondere dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
3. BeratungParlament und Rat beraten den Vorschlag und entwickeln ihre jeweiligen Positionen.
4. Erste LesungParlament und Rat versuchen, sich auf einen gemeinsamen Text zu einigen.
5. Zweite LesungBei unterschiedlichen Positionen wird der Text erneut beraten und gegebenenfalls geändert.
6. VermittlungWenn keine Einigung erreicht wird, kann ein Vermittlungsausschuss einen Kompromiss erarbeiten.
7. AnnahmeParlament und Rat nehmen den gemeinsamen Text endgültig an.
8. VeröffentlichungDer Rechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
9. InkrafttretenDer Rechtsakt tritt zum vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.

15. Warum ist das EU-Gesetzgebungsverfahren so komplex?

Das Verfahren soll unterschiedliche Interessen miteinander verbinden. Das Europäische Parlament vertritt die Bürgerinnen und Bürger der EU, während der Rat der Europäischen Union die Regierungen der Mitgliedstaaten vertritt. Die Europäische Kommission soll Vorschläge entwickeln, die den gemeinsamen Interessen der EU entsprechen.

Durch die Beteiligung mehrerer Institutionen soll verhindert werden, dass europäische Rechtsvorschriften allein von einer einzelnen Institution beschlossen werden. Gleichzeitig ermöglicht das Verfahren Kompromisse zwischen den unterschiedlichen politischen Interessen der Mitgliedstaaten und der europäischen Bevölkerung.

Kurz zusammengefasst

Europäische Kommission macht Vorschlag → Europäisches Parlament und Rat beraten → beide versuchen, sich auf einen gemeinsamen Text zu einigen → gegebenenfalls zweite Lesung und Vermittlung → endgültige Annahme durch Parlament und Rat → Veröffentlichung im Amtsblatt der EU → Inkrafttreten.

Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ist damit das wichtigste Verfahren zur Verabschiedung von EU-Rechtsakten. Es verbindet das direkt gewählte Europäische Parlament mit dem Rat als Vertretung der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission als zentraler Initiatorin von Gesetzgebungsvorschlägen.